Bundesverband Fuhrparkmanagement - Satzung

I. Name, Sitz und Aufgaben

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband Fuhrparkmanagement e.V.“.
2. Der Sitz des Verbandes ist Mannheim.
3. Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

1. Der Verband hat nicht die Funktion eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Er erstrebt keine Gewinne, ist jedoch berechtigt, zur Unterstützung der wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder, eine Wirtschaftsgesellschaft zu gründen. Der Bundesverband ist parteipolitisch, gesellschaftspolitisch und konfessionell neutral.

2. Der Verband hat folgende Aufgaben und Ziele:

  • Erklärtes Ziel des Verbandes ist, ein einheitliches Qualifikationsprofil für Fuhrparkmanager zu entwickeln und zu fördern und seinen Mitgliedern das für die Praxis notwendige Know-how aufzuzeigen und zu vermitteln.
  • Die Qualifikation der Mitglieder und deren Mitarbeiter soll gefördert werden. Hierzu soll der Verband Weiterbildungsmaßnahmen initiieren. Übergeordnetes Ziel ist eine Ausbildung mit einem anerkanntem Abschluss (zum Beispiel IHK-Zertifikat) zu ermöglichen.
  • Der Verband soll seinen Mitgliedern zur Unterstützung der praktischen Arbeit qualifizierte Informationen zur Verfügung stellen.
  • Der Erfahrungsaustausch der Mitglieder soll gefördert werden. Hierzu strebt der Verband die Organisation von Regionalgruppen und Arbeitskreisen  an.
  • Der Verband soll seinen Mitgliedern eine Rechtsberatung (Rechtsauskunft) durch einen Rechtsanwalt anbieten.


II. Mitgliedschaft

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft

Der Verband ist ein Zusammenschluss von juristischen und natürlichen Personen, die einen Firmenfuhrpark betreiben, verwalten, sich beruflich mit dem Thema Fuhrparkmanagement befassen oder die Interessen und Ziele des Verbandes unterstützen und fördern.

1. Ordentliches Mitglied des Verbandes kann ein Unternehmen mit einem Firmenfuhrpark von mindestens 5 Einheiten werden. Eine Einheit ist ein gewerblich genutztes, für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug.

2. Auf Nachfrage der Geschäftsführung des Verbandes oder des Vorstandes ist ein ordentliches Mitglied oder ein Unternehmen, das die ordentliche Mitgliedschaft beantragen möchte, verpflichtet, die unternehmerische Tätigkeit und den Bestand an Einheiten durch entsprechende Nachweise zu belegen.


§ 4 Aufnahme ordentlicher Mitglieder

1. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Geschäftsführer des Verbandes auf schriftlichen Antrag.

2. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, ist der Verband nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

3. Der Antragsteller kann bei einer Ablehnung seines Aufnahmeantrages durch den Geschäftsführer eine Überprüfung der Ablehnung durch den Vorstand verlangen. Die Entscheidung des Vorstandes ist abschließend.


§ 5 Außerordentliche Mitgliedschaft

Die außerordentliche, nicht stimmrechtsfähige Mitgliedschaft können alle natürlichen oder juristischen Personen erwerben, die die Voraussetzungen zu einer ordentlichen Mitgliedschaft gemäß § 3 nicht erfüllen, sich jedoch mit dem Verband verbunden fühlen und sich zu den Aufgaben und Zielen des Verbandes bekennen.

§ 6 Aufnahme außerordentlicher Mitglieder

1. Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die Geschäftsführung. Sie soll hierbei den Aufnahmeantrag nur dann annehmen, wenn sie die Mitgliedschaft als den Interessen des Verbandes förderlich ansieht.

2. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, ist der Verband nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.


§ 7 Fördermitgliedschaft

Die nicht stimmrechtsfähige Fördermitgliedschaft können alle natürlichen oder juristischen Personen erwerben, die Dienstleistungen, Services oder Produkte für die Fuhrparkbranche anbieten oder erbringen, sich mit dem Verband verbunden fühlen und sich in fördernder Weise zu den Aufgaben und Zielen des Verbandes bekennen. Fördermitglieder haben die Möglichkeit den Mitgliedern des Verbandes Ihre Leistungen zu präsentieren. Art und Umfang der Präsentationsmöglichkeiten werden vom Vorstand in Abstimmung mit der Geschäftsführung festgelegt.


§ 8 Aufnahme

Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet die Geschäftsführung nach Abstimmung mit dem Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, ist der Verband nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.


§ 9 Beitragspflicht

Alle Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Die Beiträge werden in einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, festgelegt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Ersten des auf den Tag des Antrags zur Aufnahme eines Mitglieds folgenden Monats. Bei unterjährigem Beitritt wird jeweils der Beitrag für das volle Kalenderjahr erhoben. Beiträge sind durch die Mitglieder jährlich im Voraus zu zahlen.


§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an die Geschäftsführung des Verbandes zu richten.

Eine bestehende Fördermitgliedschaft kann nach entsprechendem Vorstandsbeschluss mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Fördermitglied gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Bei Verstößen eines Mitgliedes gegen die Satzung, gegen die Interessen des Verbandes oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung kann das Mitglied auf Vorschlag des Vorstandes durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung vom Verband ausgeschlossen werden. Vor diesem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied auf Antrag vor der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu den erhobenen Vorwürfen zu geben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Ferner kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahres-Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

Die Mitgliedschaft erlischt auch

  • durch Tod der natürlichen Person;
  • Beginn der Liquidation oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens der juristischen Person;
  • durch Betriebsaufgabe, die durch eine amtliche Gewerbeabmeldebescheinigung gegenüber der Geschäftsstelle nachzuweisen ist;
  • durch sonstigen Verlust der Gewerbeerlaubnis.

Bereits bezahlte Jahres-Mitgliedsbeiträge werden im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft aus vorgenannten Gründen nicht zurückbezahlt.


III. Organe des Verbandes

§ 11 Organe

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Geschäftsführer

Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über ihnen in Ausführung ihrer Tätigkeit zugänglich gemachten Unterlagen sowie Informationen jeder Art Stillschweigen zu bewahren. Sie sind an diese Schweigepflicht auch nach Ablauf ihrer Amtszeit gebunden.

IV. Mitgliederversammlung

§ 12 Zusammensetzung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Verbandes. Sie ist das oberste Organ des Verbandes. Sie hat alle Angelegenheiten zu regeln, die nicht ausdrücklich von ihr oder in der Satzung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind. Hierzu zählt insbesondere:

a) Wahl und Abberufung des Vorstandes;
b) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und des Jahresabschlusses;
c) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
d) Festsetzung der Beiträge;
e) Satzungsänderungen
f) Genehmigung der Verwendung der finanziellen Mittel gemäß Haushaltsplan;
g) Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Verbandsvermögens nach Auflösung;
h) Beschlussfassung über alle ihr durch andere Verbandsgremien überwiesenen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.


§ 13 Einberufung und Sitzung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch die Geschäftsstelle durch einfachen Brief unter gleichzeitiger Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Im Falle der erteilten Zustimmung durch ein Mitglied kann die Einladung auch per eMail übersandt werden.

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr im Rahmen einer von dem Verband organisierten zentralen Veranstaltung statt. Der Ort der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt.

3. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand geleitet.

4. Jeweils ein Zehntel der Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, falls der Vorstand einem entsprechenden Verlangen diesem Zehntel der Mitglieder nicht binnen einer Woche nachgekommen ist. Auch in diesem Fall ist der Einberufung unter Wahrung der Einladungsfrist von vier Wochen eine Tagesordnung zuzufügen.

5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung durch mindestens 10 Mitglieder des Verbandes, oder Organe des Verbandes sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Geschäftsführer zu richten, der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt.

6. In außerordentlich dringenden Fällen kann der Vorstand die Einberufungsfrist auf 14 Tage verkürzen. Dies ist nicht möglich bei Beschlüssen zu Änderungen des Verbandszweckes.


§ 14 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen oder durch Vollmachtsübertragung vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Die Stimmrechte ergeben sich nach der Anzahl der Einheiten des Mitgliedes (in Verbindung mit der bezahlten Beitragshöhe gemäß Beitragsordnung) wie folgt:

 

Anzahl der Einheiten

Anzahl der Stimmen

5 bis 50

1 Stimme

51 bis 200

2 Stimmen

201 bis 500

3 Stimmen

Über 500

3 Stimmen

 

 

 

 

 

 

3. Ein Mitglied kann maximal 2 Vertretungsvollmachten anderer stimmberechtigter Mitglieder wahrnehmen. Die Übertragungsvollmachten müssen der Geschäftsführung des Verbandes spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, außer bei einer Entscheidung zur Änderung des Verbandszweckes. Diese bedarf einer Dreiviertelmehrheit.

5. Der Vorstand und der Geschäftsführer sind bei der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt.


§ 15 Protokoll

1. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

2. Den einzelnen Mitgliedern sollen das Protokoll und die Beschlüsse innerhalb von vier Wochen zugesandt werden. Vorstand und/oder Geschäftsführung können auch einen Versand des Protokolls via eMail oder die Bereitstellung des Protokolls als abrufbare Datei im Internet vorsehen.


V. Vorstand

§ 16 Aufgaben und Zusammensetzung des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für:

a) Die Bestellung des Geschäftsführers und die Einstellung und Entlassung hauptamtlichen Personals;
b) Erstellung und Verabschiedung des Haushaltsplanes;
c) Erstellung des Rechenschaftsberichts;
d) Erstellung der Jahresabschlüsse.

2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens zwei, maximal drei Vorstandsmitgliedern. Besteht der Vorstand einschließlich Vorstandsvorsitzendem aus drei Mitgliedern, sollen mindestens zwei Mitglieder des Vorstands hauptberuflich mit dem Management eines Fuhrparks befasst sein. Besteht der Vorstand einschließlich Vorstandsvorsitzendem aus vier Mitgliedern, sollen mindestens drei Mitglieder hauptberuflich mit dem Management eines Fuhrparks befasst sein.

3. Sollten aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder keine Kandidaten für die Vorstandstätigkeit zur Verfügung stehen, können auch außerordentliche Mitglieder ohne diese Voraussetzung kandidieren und gewählt werden. Die Wahl von Fördermitgliedern in den Vorstand ist nicht zulässig.

4. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

5. Der bei Vereinsgründung zuerst gewählte Vorstand und Vorstandsvorsitzende wird für die Dauer von fünf Jahren in sein Amt gewählt.

6. Vorstandsmitglieder nach § 15, Abs. 2 bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt bzw. entsandt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied durch schriftliche Abstimmung gewählt.

7. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des BGB ist der Gesamtvorstand.

8. Der Vorstand ist bei einer Präsenzsitzung beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er kann Beschlüsse auch schriftlich oder in Textform fassen. Daran müssen alle Vorstandsmitglieder teilnehmen.

9. Der Vorstand ist berechtigt auch andere Wege der Beschlussfassung (schriftlich, elektronisch) zu vereinbaren.

10. Vorstände können sich nicht gegenseitig bevollmächtigen.

 

§ 17 Vertretungsbefugnis

1. Der Verband wird durch die Mehrheit des Vorstandes nach innen und außen rechtsverbindlich vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

2. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verband lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dabei ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Personenschäden. Darüber hinaus stellt der Verband den Vorstand gegenüber Ansprüchen Dritter aus unerlaubter Handlung und Delikt von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit vollständig frei.

§ 18 Vorstandssitzung

1. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist so lange zu verhandeln, bis ein Ergebnis erreicht ist.

2.Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

3.Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind dem Geschäftsführer bekannt zu geben.

 

VII. Geschäftsführer

§ 19 Aufgaben und Stellung des Geschäftsführers

1. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. Er führt die laufenden Geschäfte des Bundesverbandes nach Maßgabe der Beschlüsse der anderen Verbandsorgane und nimmt die Interessen des Bundesverbandes und somit aller Mitglieder wahr.

2.Der Geschäftsführer hat hinsichtlich der ihm zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB.

3.Der Vorstand hat die Möglichkeit, dem Geschäftsführer im Einzelfall Aufgaben aus seinem Aufgabengebiet zur Erledigung zu übertragen. Im übrigen hat der Geschäftsführer den Status eines Vereinsorgans im Sinne des Gesetzes.

4.Der Geschäftsführer haftet gegenüber dem Verband lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dabei ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Personenschäden. Darüber hinaus stellt der Verband den Geschäftsführer gegenüber Ansprüchen Dritter aus unerlaubter Handlung und Delikt von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit vollständig frei.

5. Der bei Gründung bestellte Geschäftsführer ist für die Dauer von fünf Jahren in sein Amt berufen.

 

VII. Verschiedenes

§ 20 Rechnungs- und Haushaltswesen

1. Der Vorstand hat innerhalb der ersten sechs Monate des Rechnungsjahres die Bilanz für das abgelaufene Jahr aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Vorstand muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Die Belege sind den Mitgliedern auf Antrag zur Einsichtnahme am Sitz der Geschäftsführung vorzulegen.

§ 21 Schadenhaftung

Der Verband ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstandsvorsitzende, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter bzw. ein sonstiges Organ des Vereins durch eine in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.


§ 22 Ausschüsse und Regionalgruppen

1. Die Mitgliederversammlung kann je nach Bedarf für bestimmte Fachgebiete Mitglieder aus den Reihen der angeschlossenen Mitgliedsunternehmen in Arbeitsausschüsse berufen.

2.Jedem Ausschuss soll soweit möglich ein Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführer angehören.

3.Der Verband fördert die Gründung regionaler Interessengruppen. Diese sollen sich selbstständig organisieren und werden soweit möglich vom Verband unterstützt.

§ 23 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.

§ 24 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Satzung unwirksam sein oder durch Änderung der Gesetzeslage unwirksam werden, soll die Klausel sinngemäß angewendet werden, ohne dass ein Gesetzesverstoß vorliegt.

 

Satzung Stand Februar 2011